f Metallsuche im Dienste der Wissenschaft - Vorgehen, Rechtliches und Hintergründe ~ Heimatforschung im Landkreis Celle

Mittwoch, 25. Dezember 2013

Metallsuche im Dienste der Wissenschaft - Vorgehen, Rechtliches und Hintergründe

Bedenkenswerte Fragen vor dem Erwerb eines Metalldetektors, rechtliche Hintergrunde, Probleme, Lösungen und Grundlagen einer guten Zusammenarbeit mit der Archäologie. 



Bereits in einem vorhergehenden Beitrag ging es um die Feldprospektion mit dem Metalldetektor. In Gesprächen, Foren und sonstigen Diskussionen stellen sich regelmäßig Fragen, die im folgenden Beitrag beantwortet werden sollen. 

Vielen Interessierten wirft sich zuerst die Frage nach der rechtlichen Lage des Sondengehens auf. Man darf doch auf seinem eigenen Grundstück auch ohne eine Erlaubnis suchen, oder…? Das gegebene menschliche Rechtsbewusstsein mag diese Frage bejahen. Aber wie sieht es aus, wenn man auf einem fremden Grundstück mit dem Metalldetektor "unterwegs" sein möchte? Welche Stellen sind als Ansprechpartner zu kontaktieren? Selbst erfahrene Sucher scheitern nicht selten an diesen Fragen, die in Online-Foren zuweilen kontrovers diskutiert werden. 

Ziel dieses Beitrages ist es,  die genannten Systematiken zu verdeutlichen. Dabei soll der Beitrag nicht  als eine Hilfestellung für angehende Schatzsucher missverstanden werden. Sondengehen hat nichts mit Schatzsuche gemeinsam! Es soll lediglich Interessierten etwas schlüssig näher gebracht werden, was ohnehin kein Geheimnis ist. 

Zunächst werde ich daher zu Verständnisgründen auf einige Hintergründe eingehen, welche die später folgenden rechtlichen Zusammenhänge in ihrer Relevanz verdeutlichen werden. Vor dem Hintergrund des regionalen Bezugs werde ich im Wesentlichen die Lage in Niedersachsen erläutern. 


Bild: Ausrüstung am Wegesrand.
Quelle: eigenes Bild.




Probleme beim Sondengehen


Am Anfang steht die begründete Annahme, dass jeder Beruf seine eigenen Fachleute hat. So auch die Archäologie und Heimatforschung. Während Archäologen im Regelfall ein Hochschulstudium absolviert haben, sind Heimatforscher alle, die sich intensiv mit der Geschichte eines bestimmten geografischen Raumes beschäftigen. 

Nimmt man nun an, dass qualifizierte Fachleute ihren Beruf effizienter und besser ausüben können als andere, gelangt man zu der Erkenntnis, dass das Bergen von archäologischen Funden einem dafür ausgebildeten Archäologen überlassen werden muss. 

Leider stehen der regionalen Archäologie sehr begrenzte Mittel zur Verfügung. Sowohl finanziell, als auch personell ist es nicht möglich jedes Projekt zu realisieren und allen Spuren nachzugehen. Sondengänger - auch "Sondler" genannt sind private / hobbymäßige Metallsucher, die mithilfe von speziellen Metalldetektoren metallische, im Boden liegende Funde bergen können. Wie in (fast) allen Bereichen gibt es auch unter "Sondlern" schwarze Schafe. Dementsprechend ist das Verhältnis zwischen klassischer Archäologie und der Philosophie des Sondengehens (stark) gespannt. Ereignisse wie die um die Himmelsscheibe von Nebra, das gezielte Suchen von Waffen und Munition aus den Kriegen und andere Negativ-Beispiele unterstreichen nicht nur für renommierte Archäologen, dass die Aktivitäten der Sondler auf einem Minimum gehalten werden müssen. Ein schlagendes Argument ist dabei besonders das Vorgehen der Sucher. Zumal die Geräte lediglich Metall orten können, bleiben andere Fundstücke möglicherweise unentdeckt im Boden zurück, während metallische Objekte aus dem Fundzusammenhang entfernt werden. Diese "Zerstörung des Fundzusammenhanges" ist grundsätzlich als negativ zu bewerten. 


Die Behandlung des Themas ist Bundesweit recht unterschiedlich aufzufassen. Aus  Medienberichten ist es für den Zuschauer / Leser meist nicht möglich eine Verknüpfung zwischen Hobby und Ehrenamt herzustellen. Zwar wird meist anhand einiger weniger Sondengänger bewiesen, dass es wohl irgendwie möglich ist, eine Genehmigung zu erhalten - konkrete Verfahren und Schritte werden aber nicht erklärt. Dazu später mehr. 

Wie bei Schwarzfahrern in der U-Bahn, deren selbstbezogenes Verhalten dazu führt, dass letztlich für alle die Fahrtpreise angehoben werden, sind auch hier die Ehrlichen die Leidtragenden: der Weg zu einer ordentlichen Genehmigung wurde im Zuge gesetzlicher Vorschriften und deren Auslegung stark erschwert.




Bild: Ausrüstung.
Quelle: eigenes Bild.


Ein weiteres grundsätzliches Problem…


Das Denkmalrecht ist ein Landesrecht. Ähnlich wie in Bildungsangelegenheiten besitzt das jeweilige Bundesland im Denkmalrecht Regelungshoheit. Durch diese föderale Organisation ergeben sich teilweise skurrile Ergebnisse. Wenn ein Sondengänger beispielsweise in Südthüringen auf einem Feld einen bedeutenden Fund birgt, könnte er die Thüringer Landesgesetzgebung leicht umgehen, indem er angibt den Fund einige Kilometer weiter südlich, im angrenzenden Bundesland Bayern gemacht zu haben. Dies schadet nicht nur dem möglichen Miteigentümer der gefundenen Sache (meist Besitzer des Grundstücks), sondern auch der Wissenschaft im Ganzen. Es handelt sich um ein typisches Beispiel für Fundverschleppung - archäologische Betrachtungen werden somit in die Irre geführt. 

Hinzu kommt, dass bestimmte, für die Wissenschaft relevante Funde in der Bundesrepublik nicht gleichverteilt sind. Jedem, der sich ein wenig in Geschichte auskennt sollte klar sein, dass sich im Westen/Südwesten fast alle römischen Fundstätten befinden. Es leuchtet daher überhaupt nicht ein, dass  die heute dort befindlichen Bundesländer ein relativ gemäßigtes Denkmalrecht vertreten. 


Entwicklungen


Niedersachsen und Schleswig Holstein haben als erste Bundesländer einen Kompromiss gesucht und gefunden. So bietet sich Interessierten in Niedersachsen die Möglichkeit einen (bislang kostenfreien) Qualifizierungskurs im Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) in Hannover zu besuchen. Dabei erhalten die Teilnehmer einen grundlegenden Überblick in relevante Einzelthematiken und werden von Spezialisten des NLD unterrichtet. Ebenfalls Bestandteil des Kurses ist eine Einführung durch einen Experten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD). 

In Niedersachen setzt man seitens der Landesarchäologie somit auf eine gezielte und zielgerichtete Zusammenarbeit mit interessierten und engagierten Sondengängern. 


Rechtliche Hintergründe


Einleitendes Beispiel:


A und B haben auf dem Flohmarkt einen tollen Fund gemacht: ein netter älterer Herr verkaufte ihnen ein altes Minensuchgerät mit dem sich auch kleinste metallische Objekte im Boden orten lassen. Nun ziehen A und B los, um auch in freier Natur fündig zu werden. Angelangt im Garten des B graben beide nach erfolgreicher Ortung vieler Kronkorken der letzten Silvesterparty endlich ein altes mit reichhaltigen Beigaben bestücktes Keltengrab aus. Die Freude über den tollen Fund währt jedoch nicht lange: C, der sich in seiner Freizeit durch Onlineforen zum Thema Sondengehen liest, weist die beiden darauf hin, dass ihnen empfindliche Strafen drohen…



Welche rechtlichen Normen sind einschlägig? 




A und B könnten gegen § 12 (1) des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) verstoßen haben.



Dazu müssten die beiden nach einem Kulturdenkmal gegraben, ein Kulturdenkmal aus einem Gewässer geborgen oder mithilfe eines technischen Hilfsmittels nach einem Kulturdenkmal gesucht haben.



Ein Kulturdenkmal ist ein Objekt das als Zeugnis einer Kultur gilt und einen besonderen historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Wert besitzt. Als Gewässer werden jene Vorkommnisse von Wasser verstanden, die unter die Nom des § 3 WHG fallen. Ein technisches Hilfsmittel ist ein, auf materieller Konstruktion basierendes Werkzeug oder Instrument, welches zur Realisierung eines angestrebten Ziels herangezogen werden kann.



Zumal weite Bereiche der keltischen Kultur bis heute unerforscht sind, liegt sowohl ein besonderer historischer-, als auch wissenschaftlich und volkskundlicher Wert vor. Zwar haben A und B nichts aus einem Gewässer geborgen - sie nutzten jedoch zweifelsfrei ein technisches Hilfsmittel, da das verwendete Minensuchgerät aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit dazu geeignet sein musste entsprechende Funde zu orten.



A und B haben gegen den § 12 (1) des NDSchG verstoßen.




Kein Kavaliersdelikt - Rechtsfolgen…


A und B könnten eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 (2) NDSchG i.V.m. § 35 (3) NDSchG begangen haben. 

Dazu müssten A und B Maßnahmen, die nach § 12 (1) NDSchG der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung durchgeführt haben. 

Eine Genehmigung ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der in diesem Fall von der Denkmalschutzbehörde erlassen, den betreffenden Rechtssubjekten, die Suche nach einem Kulturdenkmal unter bestimmten Auflagen erlaubt. 

Zumal A und B einfach drauflos gesucht/gegraben haben, wurde ihr Verhalten zu keiner Zeit durch einen entsprechenden Verwaltungsakt geschützt. 

A und B haben eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 (2) NDSchG begangen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 35 (3) NDSchG mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro bestraft werden. 


Zusammenfassung und Ausblick - Rechtliche Hintergründe


Man kann es drehen und wenden wie man will. Seitens der Rechtsprechung wird bereits aus dem Umstand, dass man einen Metalldetektor mit sich führt geschlossen, dass auch eine Grabungsabsicht besteht und damit ein genehmigungspflichtiger Umstand vorliegt.


Wann benötigt man nun genau eine Genehmigung? 


Wer nur suchen und nicht graben will, braucht im Grunde keine Genehmigung nach NDSchG. Sobald man Erde bewegt, ist die Genehmigung zwingend nötig. Das gilt auch, wenn kein Hinweis auf ein Kulturdenkmal vorliegt oder ein solches vor Ort unwahrscheinlich ist. Alleine der Umstand, dass ein Kulturdenkmal durch die Suche aufgefunden werden könnte genügt bereits. 


Bild: mit dem Detektor im Einsatz.
Quelle: eigenes Bild.



Aller Anfang ist schwer 


Nun stellt sich immer noch die Frage woher man die erforderliche Genehmigung bekommt. Wer ist zuständig? Kann jeder einen Antrag stellen?


Zunächst sollte man sich der Frage der eigenen Motivation klar werden. Eine zielgerichtete Zusammenarbeit mit den zuständigen Archäologen setzt voraus, dass nachhaltiges Interesse an der Geschichte besteht. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass einem Antrag dessen Begründung "Langeweile, Neugier & Schatzsuche" lautet, stattgegeben wird.



Zu den Voraussetzungen später mehr.



Folgende Grafik soll zunächst den Grundlegenden Ablauf eines Genehmigungsverfahrens aufzeigen:



Bild: Darstellung zum Genehmigungsverfahren in Niedersachsen.
Quelle: Eigene Grafik (c).



Der mögliche Interessent sollte sich demnach zunächst beim NLD informieren. Das NLD bietet in bestimmten Abständen den sogenannten Qualifizierungskurs an. Mittels einer Anmeldung wird der Interessent zu einem Teilnehmer an diesem Kurs, dessen Inhalte bereits eingangs erwähnt wurden. Nach Absolvierung des Kurses ist es dem Teilnehmer möglich einen Antrag (gem. § 12 NDSchG) bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Diese überprüft nun, ob der Antragsteller am erforderlichen Kurs teilgenommen hat und fragt beim zuständigen Landesarchäologen an. Diese Anfrage entscheidet letztendlich über den Erfolg des Antrages. Bewilligt der Landesarchäologe den gestellten Antrag, erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde eine Genehmigung an den Antragsteller, der damit zum künftigen "Sondengänger" wird.




Voraussetzungen


Wie bereits erwähnt bestehen gewisse, nicht kodifizierte Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag. Es sei an dieser Stelle davor gewarnt unwahre Motive vorzutäuschen, um so eine Genehmigung zu erschleichen. Dies fällt ebenfalls unter die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 35 NDSchG.


Letztlich sollen nur solche Antragsteller eine Genehmigung erhalten, deren Motive ehrlich und zielgerichtet sind. Folgende rein subjektiv aufgestellte Liste kann eine Hilfestellung sein.



Förderliche Eigenschaften sind:


  • Geschichtsinteresse
  • Eigeninitiative
  • Kreativität bei der Lösungsfindung
  • Kooperationsbereitschaft mit den Archäologen
  • Zuverlässigkeit

Wer dagegen ausschließlich an interessanten Funden interessiert ist und weniger an der Geschichte die hinter diesen Funden steht, der ist in diesem Bereich völlig falsch aufgehoben. 


Bild: Detektor im Einsatz bei Ausgrabungen in Altencelle.
Quelle: eigenes Bild.




Das praktische Vorgehen


Die vorgenannten Hinweise beschränkten sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Land und Sondengänger. Dieses Rechtsverhältnis wird durch die Vorschriften des NDSchG geregelt. Das ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Praktisch ist zusätzlich noch das Einverständnis des jeweiligen Grundstücksbesitzers einzuholen. Auch dies birgt Konfliktpotential.


Landwirtschaftliche Nutzflächen werden regelmäßig nicht ausschließlich vom Eigentümer bewirtschaftet. Häufig werden sie an einen oder mehrere Pächter abgegeben. Es handelt sich also um ein Eigentumsverhältnis zum einen und ein Pacht- bzw. Besitzverhältnis zum anderen. Daraus ergibt sich die Frage wer nun um Erlaubnis zu fragen ist: der Eigentümer - oder der Besitzer?



Grundsätzlich ist die Erlaubnis zum Begehen des Grundstücks vom Besitzer einzuholen. Der Eigentümer hat schließlich seine Rechte gegen die Pacht "eingetauscht". In der Theorie muss also der Besitzer (Pächter) zu einer Begehung seiner Flächen zustimmen.



Praktisch gesehen wird aber der Pächter nur ungern gegen den Willen des Eigentümers handeln. Gerade in ländlichen Räumen hat sich hinsichtlich der Flächenverteilung und Bewirtschaftung ein spezielles Rechtsempfinden bei den Beteiligten herausgebildet. Um diesem Umstand gerecht zu werden, sollte man stets Eigentümer und Besitzer fragen. Es empfiehlt sich zumindest beim jeweiligen Ansprechpartner nachzufragen, ob er Eigentümer oder Pächter ist. 



Weiterführende Betrachtungen



Leider finden sich in der Literatur und in den Medien immer wieder unsachlich geführte Argumentationen. Eine umfassende wissenschaftliche Behandlung des Themas steht bislang aus. Bei der Vielzahl von veröffentlichten Aufsätzen und in den zahlreichen Beiträgen in den Medien steht daher meist auch die eigene Meinung des jeweiligen Verfassers im Vordergrund. 



Wie bereits angedeutet, führt dies regelmäßig dazu, dass vor allem die Fraktion der Metalldetektor-Gegner striktere Gesetze und Regeln in diesem Bereich fordert. In den Medien gibt es des öfteren Berichte über Sondengänger. Beispielsweise erschien erst kürzlich ein Beitrag auf RTL über einen Sondengänger in Niedersachsen. Neben einer Kurzbeschreibung des Hobbys gerät der Fokus recht schnell auf die rechtlichen Fragen. Auch Dr. Henning Haumann vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege kommt im Beitrag zu Wort und erklärt wichtige Aspekte im Rahmen der Suche mit dem Metalldetektor. Leider wird an keiner Stelle erwähnt, wie der vorgestellte "Beispiel-Sondengänger" an seine Genehmigung gekommen ist. Das führt leider dazu, dass der Zuschauer das "Sondengehen" immer noch als etwas geheimnisvolles und mysteriöses wahrnimmt. 



Viel zu oft wird in Zeitungen und Fernsehen das Bild vom modernen Schatzjäger gezeichnet, nur um dann im nächsten Schritt die Keule hervorzuholen und die schlimmen Folgen für die Archäologie zu propagieren. Ganz rational denkt sich der Zuschauer in diesem Moment wohlmöglich, wie übertrieben das doch alles mit einer Genehmigung ist. Es gehen doch schließlich täglich etliche Funde durch Baumaßnahmen und landwirtschaftliche Eingriffe kaputt! Wen schert es da, ob nun ein paar Funde weniger im Boden auf ihre Zerstörung warten. Im Grunde tut man doch etwas Gutes, indem man sie vor anderen rettet! 



Die Folgen dieser Argumentationskette kann man in den gängigen Online-Sucher-Foren immer wieder beobachten. Letztlich sind die Archäologen die Schuldigen, die den Suchern das Leben schwer machen wollen - und sei es nur aus "Fund-Neid". 



Demzufolge ist es durchaus als problematisch zu bewerten, dass Sondengänger in den Medien als moderne Schatzjäger dargestellt werden. Letztlich drängt sich dem Zuschauer aber das Bild auf, ein Sondengänger wäre eine Art Freibeuter - nur eben mit einem Kaperbrief. Zu selten wird die wichtige Aufgabe der ehrenamtlichen Mithilfe durch Sondengänger betont. 



Artikel zum Thema: 

Wichtige Links: 

Für angehende Sucher: 

Kritische Betrachtungen: 


Zusammenfassend…




In Niedersachsen besteht die Möglichkeit eine Genehmigung zum Sondengehen zu erhalten. Diese ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und wird befristet erteilt. So kann eine Ausnutzung der Regelung vermieden werden. Neben einer behördlichen Genehmigung ist die Erlaubnis des Grundstücksbesitzers einzuholen.



Weiterführende Hilfestellungen: Songengänger-Gemeinschaft Allertal




3 Kommentare:

  1. Eine "offizielle" Genehmigung zu erhalten ist leider in manchen Bundesländern überhaupt nicht möglich. In Bayern gibt es eigentlich soweit keine Probleme beim Sondeln. Jeder Interessierte an dem Hobby Schatzsuche sollte sich vorher unbedingt genau informieren, dass später keine Strafen drohen.

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  2. Hallo,



    ich habe seit einem Jahr den ACE 250 ich finde es ist für den Preis ein super Gerät. Eine Tiefenanzeige ist mir dran, so dass man schon weiß wie tief man graben muss. Er ist relativ leicht und gut ausbalanciert. Was mich stört ist die grell-gelbe Farbe die kann man überlackieren oder überkleben.

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  3. Top Detektor zu einem vernünftigen Preis. Die Diskriminierfunktion ist verlässlich und sehr angenehm wenn man nicht alle Metallarten sucht. Nach kurzer Eingewöhnungszeit im Garten Münzen der Habsburger Kaiserzeit und WK2 gefunden.

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